STATUTEN

Statuten des Elternvereins der Privaten Volksschule Sacré Coeur Pressbaum (abgestimmt und angenommen in der Generalversammlung am 20. Oktober 2020)

§1 Name und Sitz des Vereines

Der Verein führt den Namen „Elternverein der Privaten Volksschule Sacré Coeur Pressbaum“ (EV PVS SCP) und hat seinen Sitz in Pressbaum.

§2 Zweck des Vereines

Der Elternverein hat die Aufgabe, die Interessen der Vereinsmitglieder an der Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule zu vertreten und die Zusammenarbeit von Elternhaus und Schule zu unterstützen, vor allem

  1. an der Verwirklichung der Aufgaben der österreichischen Schule im Sinne der Schulorganisation mitzuwirken,
  2. die den Elternvereinen auf Grund schulunterrichtsgesetzlicher Bestimmungen übertragenen Rechte und Mitsprachemöglichkeiten wahrzunehmen,
  3. die Schülerinnen und Schüler, die Schule sowie Mitglieder des Vereines in schulischen Angelegenheiten zu unterstützen,
  4. die Tätigkeit der Schule und die bestmögliche Entwicklung der SchülerInnen durch enge Zusammenarbeit mit der Schulleitung, dem Schulerhalter und den LehrerInnen zu fördern,
  5. bedürftigen Schülerinnen und Schülern gelegentlich die Teilnahme bei Schulveranstaltungen durch finanzielle Unterstützung zu gewährleisten,
  6. Veranstaltungen informativer, bildender, gesellschaftlicher und ähnlicher Art abzuhalten bzw. zu fördern,
  7. die für Unterrichts- und Erziehungszwecke verfügbaren Einrichtungen der Schule im Einvernehmen mit der Schulleitung mit der Schulleitung zu fördern.

§3 Mitgliedschaft

Ordentliche Mitglieder des Elternvereines können alle Eltern und Obsorgeberechtigte der Schülerinnen und Schüler werden, welche die Erreichung des Zweckes dieses Vereins befürworten.

  1. Die Mitgliedschaft beginnt mit der erstmaligen Einzahlung des Mitgliedsbeitrages.
  2. Die Mitgliedschaft erlischt, falls einer der folgenden Gründe auftritt:

a) wenn das Kind aus der Schule ausscheidet;

b) durch Austritt mittels schriftlicher Bekanntgabe an die Vereinsadresse;

c)auf Grund eines Beschlusses des Vorstands, wenn das Mitglied den Mitgliedsbeitrag mehr als sechs Monate trotz zweimaliger Aufforderung und Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht geleistet hat;

d) auf Grund eines Beschlusses des Vorstandes mit Zustimmung des Ausschusses der Klassenelternvertreter, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten den Vereinszweck oder das Ansehen des Vereines schädigt.

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben das Recht

a) an der Generalversammlung mit beschließender Stimme teilzunehmen, wobei den Obsorgeberechtigten pro Kind eine Stimme zusteht;

b) an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen;

c) in den Elternausschuss gewählt zu werden.

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet

a) die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern, und

b) die Mitgliedsbeiträge pünktlich zu entrichten.

 

 §5 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

  1. Die für den Vereinszweck notwendigen Mittel werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Erträge von Vereinsveranstaltungen, Sammlungen u. ä. aufgebracht.
  2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird jährlich in der Generalversammlung für das nächste Schuljahr festgesetzt.
  3. An derselben Schule entrichten die Mitglieder den Mitgliedsbeitrag unabhängig von der Anzahl der diese Schule besuchenden Kinder nur einmal. Mitglieder, die Mitgliedsbeiträge auch an Elternvereine an anderen Schulen des Standortes Sacré Coeur Pressbaum zu leisten haben, entrichten den Mitgliedsbeitrag in der Höhe des zur Anzahl dieser Schulen aliquoten Anteils.

§6 Vereinsjahr

Das Vereinsjahr beginnt mit dem Tag der ordentlichen Generalversammlung und endet mit dem Tag der nächsten ordentlichen Generalversammlung. Die Funktionsperiode der von der Generalversammlung gewählten Organe entspricht dem Vereinsjahr, endet aber keinesfalls vor der Wahl eines Ersatzes.

§7 Organe des Elternvereines

Die Geschäfte des Elternvereins werden besorgt

  1. von der Generalversammlung
  2. vom Vorstand
  3. vom Elternausschuss
  4. von den Rechnungsprüfern
  5. vom Schiedsgericht

§8 Generalversammlung

  1. Die Generalversammlung findet alljährlich in den ersten drei Monaten des Schuljahres statt.
  2. Die Einladung der Mitglieder hat schriftlich (Post bzw. E-Mail) unter Angabe der Tagesordnung spätestens drei Wochen vorher zu erfolgen. In der Generalversammlung ist vom Vorstand ein Wahlvorschlag für sämtliche Organe, welche in der Generalversammlung zu wählen sind, zu erstatten. Jedes Mitglied hat das Recht, eigene Wahlvorschläge bis zwei Wochen vor der Generalversammlung an die Obfrau/den Obmann zu erstatten, welche sodann spätestens eine Woche vor der Generalversammlung wiederum bekanntzugeben sind. Wahlvorschläge können als Gesamtvorschlag, sohin für alle zu wählenden Funktionen gemeinsam oder als Einzelvorschläge für einzelne Funktionen unterbreitet werden. Für den Fall, dass sowohl Gesamt- als auch Einzelvorschläge unterbreitet wurden, ist zuerst über die Gesamtvorschläge abzustimmen. Erreicht keiner der Gesamtvorschläge eine Mehrheit, so erfolgen Einzelabstimmungen.
  3. Die Generalversammlung ist – außer im Falle der Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines – ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
  4. Alle Beschlüsse – ausgenommen über die Auflösung des Vereines – werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Jeder Familie bzw. Vertreter der Obsorgeberechtigung, die den Mitgliedsbeitrag geleistet hat, steht pro Abstimmung eine Stimme pro Kind zu.
  5. Über die Generalversammlung ist ein Beschlussprotokoll zu führen.
  6. Der Generalversammlung obliegt:

a) die Genehmigung des Tätigkeitsberichtes der Obfrau/des Obmannes und der Kassierin/des Kassiers und deren Entlastung nach Anhörung des/der Rechnungsprüfer(s)

b) Wahl des Vorstandes (Obfrau/Obmann, deren Stellvertreter, Schriftführer, Kassier und deren Stellvertreter), sowie von zwei Rechnungsprüfern

c) Beschlussfassung über den Mitgliedsbeitrag

d) Beschlussfassung über Änderung der Statuten

e) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines

f) Beschlussfassung über Anträge des Elternausschusses

g) Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern, wenn diese Anträge mindestens zwei Wochen vor der Generalversammlung schriftlich bei der Obfrau/dem Obmann eingebracht wurden

§9 Außerordentliche Generalversammlung

  1. Eine außerordentliche Generalversammlung ist binnen vier Wochen einzuberufen, wenn es von der Mehrheit der Klassenelternvertreter oder von mindestens einem Zehntel der Vereinsmitglieder schriftlich verlangt wird.
  2. Die Bestimmungen über die Einladung und Beschlussfassung der ordentlichen Generalversammlung finden auch auf die außerordentliche Generalversammlung Anwendung. In der außerordentlichen Generalversammlung können alle Beschlüsse gefasst werden, welche sonst der ordentlichen Generalversammlung obliegen.

§10 Elternausschuss

  1. Die Geschäfte des Elternvereines werden vom Vorstand besorgt, soweit sie nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind oder durch Beschluss dieser einem anderen Organ übertragen werden. Der Ausschuss der Klassenelternvertreter berät den Vorstand.
  2. Der Elternausschuss besteht aus dem Vorstand und den KlassenelternvertreterInnen und deren StellvertreterInnen. Die KlassenelternvertreterInnen werden zu Beginn der ersten Klassen gewählt. Eine Neuwahl erfolgt nur, wenn ein KlassenelternvertreterInnen seine Funktion zurücklegt oder aus dem Elternverein ausscheidet und jeweils zu Beginn eines jeden Schuljahres, wenn andere Bewerber als KlassenelternvertreterInnen kandidieren oder nominiert werden. Die Wahl erfolgt, wenn dies mehr als die Hälfte der anwesenden Eltern/Obsorgeberechtigten (eine Stimme pro Kind) verlangt, schriftlich und geheim, anderenfalls in offener Abstimmung, wenn es gegen diesen Wahlmodus keine Gegenstimme gibt. Es sollte jede Klasse im Elternausschuss vertreten sein.
  3. Die Ausschusssitzungen werden von der Obfrau/dem Obmann, im Fall der Verhinderung von dem/der Stellvertreter/in einberufen und geleitet.
  4. Der Ausschuss ist binnen zwei Wochen einzuberufen, wenn es zumindest fünf Klassen schriftlich verlangen.
  5. Der Ausschuss ist bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig. Nach Zuwarten von 20 Minuten ab dem vorgesehenen Beginn ist der Ausschuss der Klassenelternvertreter unabhängig von der Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
  6. Der Elternauschuss fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  7. Der Ausschuss kann mit der Durchführung bestimmter Aufgaben (z.B. Veranstaltungen) auch Vereinsmitglieder betrauen, die nicht dem Ausschuss angehören.

§11 Vertretung und Verwaltung des Elternvereins

  1. Die Obfrau/der Obmann

    a) vertritt den Verein nach außen

    b) besorgt die Geschäfte des Vereins, soweit sie nicht der Generalversammlung oder dem Elternausschuss übertragen sind

    c) führt den Vorsitz bei allen Versammlungen und Sitzungen des Vereines.

    Im Falle der Verhinderung wird die Obfrau/der Obmann durch den/die Stellvertreter/in vertreten.

  2. Alle vom Verein ausgehenden Schriftstücke bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift der Obfrau/des Obmannes oder des/der Schriftführer/in. In finanziellen Angelegenheiten unterzeichnen Obfrau/Obmann und Kassier/in.
  3. Dem/der Schriftführer/in obliegt die Führung sämtlicher Sitzungsprotokolle und die Ausfertigung der Schriftstücke des Vereins.
  4. Dem/der Kassier/in

    a) obliegt die Einhebung der Gelder des Elternvereines (Mitgliedsbeiträge, Spenden usw.)

    b) die Durchführung von Überweisungen nach den Beschlüssen der Vereinsorgane

    c) die ordnungsgemäße Buchführung über das Vereinsvermögen (Einnahmen/Ausgaben-Rechnung samt Vermögensübersicht).

  5. Die Rechnungsprüfer haben

a) die widmungsgemäße Verwendung der Gelder des Elternvereins

b) die Buchführung und alle Unterlagen zu prüfen

c) über das Ergebnis der Überprüfung alljährlich der Generalversammlung sowie auf dessen Verlangen dem Elternausschuss zu berichten.

d) Rechnungsprüfer dürfen kein anderes Amt im Elternverein bekleiden. Sie sind zu allen Sitzungen des Elternausschusses, des Vorstands und der Generalversammlung einzuladen und haben dort beratende Funktion, aber keine beschließende Stimme.

§12 Elternvereinsversammlungen

Über Einladung des Vorstandes können auch vereinsfremde Personen (Schulleiter, Lehrer, Schüler, Schularzt usw.) an den Sitzungen des Elternvereins teilnehmen. Sie haben nur beratende Stimme.

 §13 Förderungen

Entsprechend § 2(5) ist ein Antrag auf Förderung schriftlich bis spätestens 14 Tage vor Beginn der Veranstaltung an den Vorstand zu stellen. Es werden bis zu 75% der Veranstaltungskosten jedoch max. € 150.- gefördert. Nimmt der/die Schüler/in nicht an der Veranstaltung teil, ist der Förderbetrag zurückzuerstatten.

 §14 Schiedsgericht

  1. Streitigkeiten, die sich aus dem Vereinsverhältnis ergeben, sind durch ein von den streitenden Parteien einzusetzendes Schiedsgericht zu behandeln.
  2. Jeder der streitenden Teile wählt zwei Vereinsmitglieder zu „Schiedsrichtern“. Diese wählen einen Vorsitzenden aus den Kreisen der Vereinsmitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit.
  3. Können sich die Mitglieder des Schiedsgerichtes nicht über den Vorsitzenden einigen, entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Dieses zieht das an Jahren älteste Mitglied des Schiedsgerichtes.
  4. Das Schiedsgericht ist nur bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern beschlussfähig und entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
  5. Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind vereinsintern endgültig. Gegen diese Entscheidung ist keine vereinsinterne Berufung möglich. Der Rechtsweg bleibt davon unberührt.

§15 Auflösung des Vereines

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von der Generalversammlung beschlossen werden, falls einerseits die Auflösung bereits in der Einladung ausdrücklich angeführt wurde und mindestens die Hälfte aller ordentlichen Mitglieder bei der mit dieser Einladung einberufenen Sitzung anwesend ist. In diesem Fall ist eine Vertretung mittels Stimmrechtsübergabe nicht zulässig.
  2. Zu einem Beschluss über die Auflösung ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig.
  3. Die Generalversammlung hat auch zu beschließen, welchen gemeinnützigen Zwecken das Vereinsvermögen zuzuführen ist.
  4. Im Falle einer behördlichen Auflösung fällt das Vermögen an den Schulerhalter.